Das traditionelle Dreikönigsbloggertreffen findet natürlich wieder am 06. Januar statt.
Denn: an keinem anderen Ort ist man am 6. Januar morgens früh richtiger als im Kölner Dom. (Selbst nicht in Rom.)
Das Ministranten Blog
Das traditionelle Dreikönigsbloggertreffen findet natürlich wieder am 06. Januar statt.
Denn: an keinem anderen Ort ist man am 6. Januar morgens früh richtiger als im Kölner Dom. (Selbst nicht in Rom.)
Hiermit sei angekündigt, daß das traditionelle Dreikönigsbloggertreffen 2023 selbstverständlich wieder stattfinden wird.
Am 6. Januar treffen wir uns wie immer erst zum Pontifikalamt im Hohen Dom zu Köln, danach wir Thomas in seiner erhabenen Art und Weise wieder den Anlaufpunkt auf der Domplatte vor dem 4711 Haus bilden. Dort nehmen wir ebenfalls wie gewöhnlich hoffentlich schon das erste Getränk zu uns.
Wer erst etwas später kommen kann soll zu Früh kommen, wo wir am üblichen Tische stehen werden.
Wer gar nicht kommen kann, soll sich hinterher nicht beschweren. Es gilt immer noch: "Es gibt keinen vernünftigen Grund am 6. Januar in einer andern Stadt als Köln zu sein!"
Der Dresscode wie immer:
Männer: Pullunder, Frauen: Wickelrock.
Auf Twitter gilt der Hashtag: #3kbt23
Kommet zuhauf!
DEKRET
Der Heilige Vater Franziskus gewährt allen und jedem Mitglied der Gesellschaft apostolischen Lebens „Bruderschaft St. Petrus“, die am 18. Juli 1988 gegründet und vom Heiligen Stuhl als „päpstlichen Rechts“ erklärt wurde, die Befugnis, das Messopfer zu feiern, die Sakramente und andere heilige Riten zu spenden und das Offizium zu verrichten, gemäß der jeweiligen Editio typica der liturgischen Bücher, die im Jahr 1962 in Kraft waren, d.h. dem Missale, dem Rituale, dem Pontifikale und dem Brevier.
Sie können von dieser Befugnis in ihren eigenen Kirchen und Oratorien Gebrauch machen; an anderen Orten jedoch nur mit Zustimmung des Ortsordinarius, außer für die privat gefeierte Messe.
Ungeachtet dessen empfiehlt der Heilige Vater, so weit wie möglich auch die Bestimmungen des Motu proprio Traditionis Custodes zu berücksichtigen.
Gegeben zu Rom, bei St. Peter, am 11. Februar, dem Fest Unserer Lieben Frau von Lourdes, im Jahr 2022, dem neunten Jahr meines Pontifikats.
Franziskus
Das jährliche 3KönigsBloggerTreffen #3kbt22 findet auch 2022 am 06.01.nach dem feierlichen (WDR-Version) Pontifikalamt (Beginn: 10:00h) im Kölner Dom in der üblichen Gaststätte statt.
Treffpunkt ist nach dem Pontiamt die Domplatte vor dem 4711 Haus, Thomas wird wieder wie üblich den Scheinriesen und somit den Anlaufpunkt spielen. Das wird so zwischen 11:30 und 12:00 Uhr sein.
Wir erwarten natürlich, daß die heiligen drei Könige auch dieses Jahr wieder zu Früh kommen (meisten ja immer etwas später).
Corona Infos:
Für das Pontifikalamt gilt 3G Regel. Man muß sich nicht anmelden. Weitere Details können auf der Homepage des Kölner Doms eingesehen werden.
Für die Kölner Gastronomie gilt die 2G Regel.
Außerdem weist Früh auf folgendes hin: „Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass wir keine Junggesellenabschiede oder Partygesellschaften bedienen.“
Wir müssen uns also diesmal benehmen.
Der Twitter Hashtag für dieses Jahr ist natürlich #3kbt22.
Dresscode für den Mann: Pullunder.
Der Allerseelenablaß in diesem Jahr unterliegt meines Wissens wieder den normalen Bedingungen (siehe unten). Die Sonderbedingungen vom letzen Jahr galten nur für den November 2020.
Korrektur:
Nach einem Dekret der Apostolischen Pönitentiarie vom 27.10.2021 werden die Regeln von 2020 auch in diesem Jahr angewendet. Siehe den Post von letztem Jahr.
Noch einmal die Erklärung, was ein Ablaß eigentlich ist und warum er etwas Gutes ist: Hier klicken!
Und hier die allseits beliebte Checkliste:
Gebetsmeinung des Papstes für November 2021
Universale Gebetsmeinung – Für Menschen, die unter Depressionen leiden
Beten wir, daß Menschen, die unter Depressionen oder Burn‐out leiden, geholfen werde, ein Licht zu finden, das ihnen neue Lebensfreude eröffnet.
„Sie müssen das zweite Vatikanum annehmen, und damit basta!
- Papst Franziskus
(2021 zu den südfranzösischen Bischöfen beim Ad-limina Besuch)
Dieser Anweisung des heiligen Vaters wollen wir demütigst Folge leisten und an folgende Punkte aus der Konstitution Sacrosanctum Concilium erinnern:
101. § 1. Gemäß jahrhundertealter Überlieferung des lateinischen Ritus sollen die Kleriker beim Stundengebet die lateinische Sprache beibehalten.
54. Der Muttersprache darf im Sinne von Art. 36 dieser Konstitution in den mit dem Volk gefeierten Messen ein gebührender Raum zugeteilt werden, besonders in den Lesungen und im "Allgemeinen Gebet" (Fürbitten) sowie je nach den örtlichen Verhältnissen in den Teilen, die dem Volk zukommen. Es soll jedoch Vorsorge getroffen werden, daß die Christgläubigen die ihnen zukommenden Teile des Meß-Ordinariums auch lateinisch miteinander sprechen oder singen können.
116. Die Kirche betrachtet den Gregorianischen Choral als den der römischen Liturgie eigenen Gesang; demgemäß soll er in ihren liturgischen Handlungen, wenn im übrigen die gleichen Voraussetzungen gegeben sind, den ersten Platz einnehmen. Andere Arten der Kirchenmusik, besonders die Mehrstimmigkeit, werden für die Feier der Liturgie keineswegs ausgeschlossen, wenn sie dem Geist der Liturgie im Sinne von Art. 30 entsprechen.
57. 2. Jedem Priester bleibt die Freiheit, einzeln zu zelebrieren, jedoch nicht zur selben Zeit in derselben Kirche während einer Konzelebration und nicht am Gründonnerstag.
36. 1. § 1. Der Gebrauch der lateinischen Sprache soll in den lateinischen Riten erhalten bleiben, soweit nicht Sonderrecht entgegensteht.
2. § 2. Da bei der Messe, bei der Sakramentenspendung und in den anderen Bereichen der Liturgie nicht selten der Gebrauch der Muttersprache für das Volk sehr nützlich sein kann, soll es gestattet sein, ihr einen weiteren Raum zuzubilligen, vor allem in den Lesungen und Hinweisen und in einigen Orationen und Gesängen gemäß den Regeln, die hierüber in den folgenden Kapiteln im einzelnen aufgestellt werden.
22. § 3. Deshalb darf durchaus niemand sonst (außer der zuständige Bischof §§1+2), auch wenn er Priester wäre, nach eigenem Gutdünken in der Liturgie etwas hinzufügen, wegnehmen oder ändern.
13. Die Andachtsübungen des christlichen Volkes werden sehr empfohlen, sofern sie den Vorschriften und Regeln der Kirche entsprechen.
17. Die Kleriker in den Seminarien und Ordenshäusern sollen eine liturgische Formung des geistlichen Lebens erhalten, und zwar durch eine geeignete Anleitung, damit sie die heiligen Riten verstehen und aus ganzem Herzen mitvollziehen können, dann aber auch durch die Feier der heiligen Mysterien selbst und durch die anderen vom Geist der heiligen Liturgie durchdrungenen Frömmigkeitsformen. Weiter sollen sie die Beobachtung der liturgischen Gesetze lernen. So soll das Leben in den Seminarien und Ordensinstituten durch und durch vom Geist der Liturgie geformt sein.
117. Die "editio typica" der Bücher des Gregorianischen Gesanges soll zu Ende geführt werden; darüber hinaus soll eine kritische Ausgabe der seit der Reform des heiligen Pius X. bereits herausgegebenen Bücher besorgt werden. Es empfiehlt sich ferner, eine Ausgabe zu schaffen mit einfacheren Melodien für den Gebrauch der kleineren Kirchen.
121. Die Kirchenmusiker mögen, von christlichem Geist erfüllt, sich bewußt sein, daß es ihre Berufung ist, die Kirchenmusik zu pflegen und deren Schatz zu mehren. Sie sollen Vertonungen schaffen, welche die Merkmale echter Kirchenmusik an sich tragen und nicht nur von größeren Sängerchören gesungen werden können, sondern auch kleineren Chören angepaßt sind und die tätige Teilnahme der ganzen Gemeinde der Gläubigen fördern. Die für den Kirchengesang bestimmten Texte müssen mit der katholischen Lehre übereinstimmen; sie sollen vornehmlich aus der Heiligen Schrift und den liturgischen Quellen geschöpft werden.
120. Die Pfeifenorgel soll in der lateinischen Kirche als traditionelles Musikinstrument in hohen Ehren gehalten werden; denn ihr Klang vermag den Glanz der kirchlichen Zeremonien wunderbar zu steigern und die Herzen mächtig zu Gott und zum Himmel emporzuheben
Auch dieses Jahr wird #3KBt21 natürlich stattfinden.
Es könnte so gehen:
1.) 9.35 Läuten Dicke Pidder
2.) 10:00 Möglichkeit zum Hochamt auf Domradio oder WDR
3.) 11.30 Wir treffen uns virtuell auf der Domplatte (Wie die letzten Jahre bin ich Treffpunkt)
4.) Anschließend Bieraktivitäten auf Twitter
5.) ca. 18.00 Verkündigung der beweglichen Feste
Ich zeichne für Punkt 3 verantwortlich. 2 und 4 sind gottgegeben. Für 1 und 5 schwebt mir jeweils einer vor, der sich hoffentlich melden wird.
Wichtig wäre: Alle tweets (auch alle Antworten!) mit #3KBt21 zu kennzeichnen, sodaß jeder jedem folgen kann.
Dieses Jahr gibt es wegen der Corona Pandemie einige Lockerungen bezüglich der Gewinnung des Allerseelenablasses. Deshalb gibt es dieses Jahr auch eine Checkliste, wie in den letzten Jahren.
Noch einmal die Erklärung, was ein Ablaß eigentlich ist: Hier klicken!
Kurze Zusammenfassung:
1) Die Allerseelenablässe können an an frei gewählten Tagen im gesamten November gewonnen werden.
2) Der Kirch- bzw. Friedhofsbesuch muß nicht am Allerseelentag stattfinden.
3) Kranke brauchen nicht aus dem Haus und können den Ablaß anders gewinnen.
4) Beichte und Kommunion sind zur Gewinnung des vollkommenen Ablasses unabdingbar. Hier gibt es keine "Erleichterungen".
Gebetsmeinung des Papstes für November 2020
Wir beten dafür, dass die Entwicklung von Robotern und künstlicher Intelligenz stets dem Wohl der Menschheit dient.
Hier noch das gesamte Dekret für die außerordentlichen Änderungen beim Gewinnen der Allerseelenablässe.
Dekret
Wegen der „Covid-19-Pandemie“ werden im Hinblick auf die Sicherstellung des Seelenheils der Gläubigen in diesem Jahr die vollkommenen Ablässe für die verstorbenen Gläubigen unter veränderten Bedingungen und durch angepaßte fromme Übungen auf den ganzen November ausgedehnt.
In jüngster Zeit erreichten die Apostolische Pönitentiarie recht viele Bittgesuche von Hirten mit dem Verlangen, dass in diesem Jahr wegen der Epidemie „Covid-19“ die frommen Werke zur Erlangung von vollkommenen Ablässen, die gemäß den Normen des Enchiridion Indulgentiarum (cons. 29 § 1) ausschließlich den Verstorbenen im Purgatorium appliziert werden, zu ändern. Aufgrund eines besonderen Mandates von Papst Franziskus bestimmt und legt die Apostolische Pönitentiarie fest, dass in diesem Jahr zur Vermeidung von Zusammenkünften, von denen in einigen Ländern und Gebieten abgeraten worden ist:
a.- der vollkommene Ablass, der normalerweise für die einzelnen acht Tagen, vom ersten bis zum achten November festgelegt ist, für die, die einen Friedhof besuchen, und für die, die – auch nur im Geiste – für die Verstorbenen beten, zum Nutzen der Gläubigen auf andere acht Tage im November verschoben werden kann. Diese Tage sind, auch in getrennter Abfolge, von den Gläubigen frei zu wählen;
b.- der vollkommene Ablass, der für den 2. November, den Allerseelentag, festgelegt ist, für die, die eine Kirche oder eine Kapelle in frommer Gesinnung besuchen und dort das „Vater unser“ und das Glaubensbekenntnis beten, nicht nur auf den vorausgehenden oder folgenden Sonntag oder auf das Hochfest von Allerheiligen, sondern auch auf einen anderen Tag im November verschoben werden kann, der von den einzelnen Gläubigen frei zu wählen ist.
Alte, Kranke und solche, die aus schwerem Grund das Haus nicht verlassen können – z. B. wegen Verordnungen, die Zusammenkünfte einer großen Anzahl von Gläubigen in Kirchen verbieten -, können einen vollkommenen Ablass gewinnen, wenn sie vor irgendeinem Bildnis unseres Herrn Jesus Christus oder der Jungfrau Maria fromme Gebete für die Verstorbenen (z. B. die Laudes, die Vesper für die Verstorbenen, den Rosenkranz, den Barmherzigkeitsrosenkranz und andere Gebete für die Verstorbenen, die sehr kostbar sind) sprechen oder das Evangelium aus der Liturgie für die Verstorbenen in der Form einer geistlichen Lesung lesen oder sich einem Werk der Barmherzigkeit widmen, nachdem sie ihre Schmerzen oder die Mühsal des eigenen Lebens dem gnädigen Gott aufopfert haben. Dies alles geschieht, indem sie sich mit denen im Geiste verbinden, die Kirchen und Kapellen besuchen, und nachdem sie sich von jedweder Sünde losgesagt haben mit dem Vorsatz, die drei Bedingungen (Beichte, Kommunion und Gebet in der Meinung des Heilige Vaters) sobald wie möglich zu erfüllen.
Damit also die Erlangung der göttlichen Gnade durch die Schlüsselgewalt der Kirche entsprechend der pastoralen Liebe leichter zugänglich ist, bittet die Pönitentiarie nachdrücklich, dass rechtmäßig befugte und zugelassene Priester bereitwillig und großzügig sich für die Feier des Bußsakramentes zur Verfügung stellen und den Kranken die Heiligen Kommunion spenden.
Zur Erlangung des vollkommenen Ablasses gilt jedoch in Bezug auf die geistlichen Bedingungen immer das Schreiben „De Reconciliationis Sacramento, tempore pandemiae morbi „covid 19 celebrando“ der Apostolischen Poenitentiarie.
Weil aber den Seelen im Purgatorium durch Fürbitten der Gläubigen, besonders aber durch das Gott gefällige Messopfer Hilfe zuteil wird (vgl. Conc. Tr., Sess. XXV, decr. De Purgatorio), ergeht die eindringliche Bitte an alle Priester, gemäß der Norm der Apostolischen Konstitution “Incruentum Altaris” von Papst Benedikt XV vom 10. August 1915 am Allerseelentag drei heilige Messen zu zelebrieren.
Die hier aufgeführten Bestimmungen gelten für den ganzen Monat November. Gegenteilige Bestimmungen stehen diesen nicht entgegen.
Rom, am Sitz der Apostolischen Pönitentiarie, den 22 Oktober 2020, am Gedenktag des Heiligen Johannes Paul II.
Maurus Kardinal Piacenza
Paenitentiarius Maior
D E C R E T U M
Vertente anno, propter pandemiam morbi “covid 19”,
Indulgentiae plenariae pro fidelibus defunctis
totum prorogabuntur per mensem novembrem,
commutatis condicionibus piisque operibus, ut christianus populus in tuto sitAd hanc Apostolicam Paenitentiariam complures Sacrorum Pastorum supplicationes nuper pervenerunt, quibus postulabatur ut vertente anno, propter epidemiam morbi “covid-19”, piae commutentur operae ad plenarias lucrandas Indulgentias, animabus in Purgatorio detentis tantummodo applicabiles ad normam Enchiridii Indulgentiarum (conc. 29, § 1). Quam ad rem eadem Apostolica Paenitentiaria, de speciali mandato Ss.mi D. N. Francisci Pp., libenter statuit ac decernit ut, ad vitanda concursa, nonnullis in nationibus et territoriis vetita vel saltem dissuasa, vertente anno:
a.- plenaria Indulgentia pro pie visitantibus coemeterium et, vel mente tantum, pro defunctis exorantibus, singulis octo diebus, more solito a primo usque ad octavum Novembris tantum adfixa, pro fidelium utilitate, in alios dies usque ad octo, etiam seiunctos, intra mensem Novembrem transferri possit, a singulis fidelibus libere eligendos;
b.- plenaria Indulgentia, diei II Novembris, in Commemoratione omnium fidelium defunctorum adfixa, pro pie visitantibus ecclesiam vel oratorium ibique “Pater” et “Credo” recitantibus, non tantum in diem Dominicum antecedentem aut subsequentem aut diem sollemnitatis Omnium Sanctorum transferri possit, sed etiam in alium diem intra mensem Novembrem, a singulis fidelibus libere eligendum.
Senes, infirmi omnesque qui gravi causa domo exire nequeunt, ex. gr. decretis prohibentibus, ut fedeles frequentes in loca sacra conveniant, plenariam consequi poterunt Indulgentiam, dummodo, animo voto sese iis sociantes, qui pias egerint visitationes, de quibus supra, concepta detestatione cuiusque peccati et intentione praestandi, ubi primum licuerit, tres consuetas condiciones (sacramentali Confessione, eucharistica Communione et oratione ad mentem Summi Pontificis), coram quavis imagine D. N. Iesu Christi vel Beatae Virginis Mariae, pias pro defunctis preces recitaverint (ex. gr. Laudes et Vesperas Officii Defunctorum, Rosarium Marianum, Coronam Divinae Misericordiae aliaeque preces pro defunctis christifidelibus magis caras), vel Evangelii lectionem e Liturgia Defunctorum ad modum lectionis spiritalis legerint vel in misericordiae operam incubuerint, doloribus vel propriae vitae incommodis Deo clementi oblatis.
Quo igitur accessus, ad divinam veniam per Ecclesiae claves consequendam, facilior pro pastorali caritate evadat, haec Paenitentiaria enixe rogat ut sacerdotes legitime adprobati, prompto et generoso animo celebrationi Paenitentiae sese praebeant ac S. communionem infirmis ministrent.
Attamen, pro spiritalibus condicionibus ad Indulgentiam plene acquirendam, semper valet huius Apostolicae Paenitentiariae Nota De Reconciliationis Sacramento, tempore pandemiae morbi “covid 19” celebrando.
Denique, cum autem animae in Purgatorio detentae fidelium suffragiis, potentissimum vero acceptabili Altaris sacrificio iuvantur (cfr. Conc. Tr., Sess. XXV, decr. De Purgatorio), sacerdotes omnes enixe rogantur ut die Commemorationis omnium fidelium defunctorum, ter sacrum facere ad normam Constitutionis Apostolicae “Incruentum Altaris”, a Benedicto Pp. XV, v.m., die X Augusti MCMXV datae.
Praesenti totum per mensem novembrem valituro. Contrariis quibuscumque minime obstantibus.
Datum Romae, ex aedibus Paenitentiariae Apostolicae, die XXII mensis Octobris anni MMXX, in S. Ioannis Pauli Pp. memoria.
Maurus Card. Piacenza
Paenitentiarius Maior
Quelle: Erzbistum Paderborn
Die Form der Kommunionspendung als Mundkommunion wurde untersagt, um das Risiko der Übertragung des Coronavirus zu minimieren. Inzwischen liegen allerdings ärztliche Gutachten vor, die in der Spendung der Mundkommunion keine größere Gefahr für eine Infizierung sehen als bei der Handkommunion. Es ist aber andererseits auch eine Tatsache, dass das Wissen bezüglich des Coronavirus immer noch sehr begrenzt ist und von daher im Zweifel weitreichendere Maßnahmen aus Sicherheitsgründen zu bevorzugen sind.
Daher gilt weiterhin die Regelung, dass die Mundkommunion in Eucharistiefeiern grundsätzlich unterbleiben soll.
Um der salus animarum derjenigen willen, die aus unterschiedlichen Gründen ausschließlich in der Weise der Mundkommunion den Leib des Herrn empfangen möchten, kann diesen Gläubigen die hl. Kommunion künftig in dieser Form entweder außerhalb der Messfeier (z.B. in deren Anschluss) gereicht werden oder – sofern es die örtlichen Gegebenheiten zulassen – innerhalb der Feier an einem gesonderten Ort im Kirchenraum, an dem durch einen eigenen Spender ausschließlich die Mundkommunion gespendet wird.
In Messfeiern in der außerordentlichen Form des römischen Ritus ist die Mundkommunion gestattet.
Für beide Formen des Ritus bedeutet dies im Einzelnen (in Klammern die Regeln nur für die außerordentliche Form):
In einem gesonderten Dekret gewährt die Pönitentiarie außerdem allen, die an Covid-19 leiden, einen Ablass.
Ein vollkommener Ablass wird demnach allen in häuslicher Quarantäne oder im Krankenhaus untergebrachten Kranken gewährt, auch wenn sie weder die Beichte noch die Kommunion empfangen können, solange sie eine Frömmigkeitsübung
- wie eine geistige Mitfeier der Messe oder
- bestimmter Gebete verrichten und
- sich verpflichten, Beichte und Mitfeier der Messe nachzuholen.
- Auch wer nicht vom Corona-Virus betroffen ist, kann unter den üblichen Bedingungen einen vollständigen Ablass erwerben.